3.4 Dauer des Besuchs

Der Kinderladen kann bis zur Einschulung des Kindes besucht werden.

Jeder Erziehungsberechtigte kann den Besuch seines Kindes mit einer Frist von drei Monaten, jeweils zum Ende eines Kinderladenquartals (1.3., 1.6., 1.9., 1.12.) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kündigen.
Unabhängig davon kann der Beirat des Vereins jederzeit darüber entscheiden, ob ein Kind vorzeitig den Kinderladen verlassen muss. Gegen den Beschluss steht jedem Erziehungsberechtigten des Kindes das Recht auf Berufung zur Mitgliedsversammlung zu, § 5, Ziff. 3 der Satzung des Vereins entsprechend.