Informationen für Eltern


Träger des Kinderladens


Träger des Kinderladens ist der Verein Kinderladen Meisterleinsplatz e.V. Nürnberg

Allgemeine Grundsätze

Der Kinderladen wird von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr nach den Satzungsbestimmungen des Vereins und den vom Beirat des Vereins festgelegten Erziehungszielen für bis zu

19 Kinder betrieben.
Soweit der Beirat es für erforderlich hält, erfolgt die Aufnahme von Praktikanten. Die Kinder des Kinderladens werden gemeinsam oder gruppenweise betreut.

Aufnahme in den Kinderladen

Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kindes in den Kinderladen sind:
  • Mitgliedschaft eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebenden Erziehungsberechtigten im Verein
  • Gespräch mit der pädagogischen Leitung über Wünsche und Erwartungen der Eltern an den Kinderladen (Konzepterklärung)
  • Unterzeichnung des Aufnahmevertrages durch die Erziehungsberechtigten
  • Verpflichtungserklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Verein, im Kinderladen und im Beirat mitzuarbeiten und im Falle, dass die laufenden Unkostenbeiträge die Kosten für den Kinderladen nicht decken, Verlustausgleichszahlungen zu leisten
  • in der Regel ein Mindestalter des Kindes von 2 ¾ Jahren
  • Zahlung des einmaligen Aufnahmebeitrags von 260,- EUR auf das Konto des Trägers.
  • Aufnahmebeschluss durch den Beirat des Vereins

Dauer des Besuchs


Der Kinderladen kann bis zur Einschulung des Kindes besucht werden.
Jeder Erziehungsberechtigte kann den Besuch seines Kindes mit einer Frist von drei Monaten, jeweils zum Ende eines Kinderladenquartals (1.3., 1.6., 1.9., 1.12.) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kündigen.

Unabhängig davon kann der Beirat des Vereins jederzeit darüber entscheiden, ob ein Kind vorzeitig den Kinderladen verlassen muss. Gegen den Beschluss steht jedem Erziehungsberechtigten des Kindes das Recht auf Berufung zur Mitgliedsversammlung zu, § 5, Ziff. 3 der Satzung des Vereins entsprechend.


Unkostenbeitrag

Für jedes Kind, das im Kinderladen aufgenommen wurde, wird vom Verein ein monatlicher Unkostenbeitrag erhoben, über dessen Höhe der Beirat des Vereins nach dem Kostendeckungsprinzip beschließt.
Für Geschwisterkinder kann der Unkostenbeitrag auf 75 % des festgesetzten Beitrages reduziert werden.
Für den Besuch des Kinderladens während der Probezeit ist für angefangene Monate jeweils die Hälfte des monatlichen Unkostenbeitrags zu entrichten.
Der Unkostenbeitrag muss im Voraus, spätestens bis zum 5. jeden Monats bezahlt werden. Der Unkostenbeitrag muss auf das Konto des Trägers 'Kinderladen Meisterleinsplatz e.V.' bei der Sparkasse Nürnberg (BLZ 760 501 01) mit der Kontonummer 135 62 58 überwiesen werden.
Der Beitrag wird in voller Höhe einbehalten, auch wenn das Kind vor Ablauf eines Monats ausscheidet.
Reichen die auf diese Weise vereinnahmten Gelder nicht aus, so ist der Beirat des Vereins berechtigt und verpflichtet, für jedes Kind einen Ausgleichsbeitrag für den Verein zu verlangen, es sei denn, der Fehlbetrag kann in anderer Weise aufgebracht werden.
In Ausnahmefällen ist der Beirat berechtigt, Abweichungen von der Erhebung des Unkostenbeitrags zu beschließen.

Warteliste

Vom Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit des Vereins wird eine Anmeldeliste geführt, in der jedes Kind einzutragen ist.

Umsetzung der Erziehungsziele

Über Art und Form der Umsetzung der Erziehungsziele im Kinderladen beschließt der Beirat in seinen alle drei Wochen stattfindenden Elternabenden. Seine Aufgabe ist es auch aufgrund der im Einzelfall gemachten Erfahrungen Erziehungshilfen zu geben und Erziehungsprobleme lösen zu versuchen.

Rechtsschutz


Der Verein hat eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen. Für mitgebrachte Gegenstände, insbesondere Wertsachen, kann vom Kinderladen keine Haftung übernommen werden. Ansprüche der Erziehungsberechtigten, die durch den Kinderladenbetrieb verursacht sind, gegenüber dem Verein, den Beiratsmitgliedern oder sonstigen Hilfspersonen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht durch entsprechende Haftpflichtversicherungen abgegolten werden können. Dies gilt nicht, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Bezugspersonen


Die Erzieherinnen sind für das tägliche Kinderladengeschehen verantwortlich. Näheres regelt ein Arbeitsvertrag.
Die Beiratsmitglieder haben die für den Betrieb des Kinderladens notwendigen Arbeiten turnusmäßig und anteilig durchzuführen. Außerdem haben sie die Erzieherinnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben angemessen zu unterstützen.
Aufgenommene Praktikanten sind von einer entsprechen ausgebildeten Erzieherin gemäß den Ausbildungsbestimmungen für Praktikanten anzuleiten. Die Praktikanten erhalten eine vom Beirat des Vereins festgesetzte Vergütung.

Elterndienste

Dienste werden im Dienstheft am schwarzen Brett oder auf speziellen Listen eingeschrieben. Alle Dienste sind verbindlich! Wer seinen Dienst nicht erledigen kann, sorgt bitte selbst rechtzeitig für Ersatz.
Die rechtzeitige Besetzung aller Dienste wird am Elternabend überprüft. Findet sich für einen bestimmten Bezugsdienst kein Elternteil, so sind diejenigen Eltern für die Besetzung des Dienstes zuständig, die bisher am wenigsten Bezugsdienste geleistet haben.
    • Bezugsdienst
    • Einkaufsdienst
    • Wäschedienst
    • Putzdienst
    • Elternämter (Vereinsposten; SOKE-, Bufti-Beauftragte; Geschenkedienst...)

Bezugsdienst


Bei den Bezugsdiensten begleitet immer ein Elternteil für einen Vormittag Kinder und Erzieher im Kinderladen. Dadurch erhalten die Eltern Einblick in die pädagogische Arbeit und können das eigene Kind in der Gruppe beobachten. Durch die Bezugsdienste kennen auch alle Kinder alle Eltern, was gegenseitige Besuche am Nachmittag erleichtert.
Der Bezugsdienst hilft bei sämtlichen Aufgaben des Tages und ist zusätzliche Betreuungsperson für die Kinder.
Der Bezugsdienst am Schwimmtag sollte nach Möglichkeit ein Auto besitzen, um die Kinder mit ins Schwimmbad zu fahren.
Geschwisterkinder können am Bezugsdienst-Tag in den Kinderladen mitgebracht werden.



Einkaufsdienst

Der Einkaufsdienst erledigt alle Einkäufe für den Kila. Die Einkaufsliste findet sich auf der Tafel in der Küche. Bei Unklarheiten helfen Nachfragen beim Bufti oder den Erzieherinnen.

Wäschedienst

Der Wäschedienst nimmt freitags die schmutzige Wäsche mit, wäscht sie, bringt sie zurück und sortiert sie ein.

Putzdienst

Der Putzdienst erledigt alle Putzarbeiten, wenn der Bufti ausfällt. Näheres dazu hängt auf einer Liste aus oder wird besprochen.

Elternämter

Aus der Elternschaft werden gewählt:
1. VorstandBundesfreiwilligendienst-Betreuer/-in
Schriftführer/-inZuständige/r für Öffentlichkeitsarbeit
KassierGeschenkedienst
2 KassenbevollmächtigteVerbindungsfrau/-mann zur SOKE (Selbst-organisierte Kindertageseinrichtungen e. V.)
2 RevisorenSicherheitsbeauftragte

Elternabende

Alle vier Wochen findet jeweils am Montag um 20.00 Uhr ein Elternabend statt. Hier wird einerseits von Eltern und dem Erzieher-Team das Kila-Geschehen organisiert und koordiniert. Anderseits werden abwechselnd allgemeine oder spezielle pädagogische Probleme diskutiert, Fachleute eingeladen und Bericht über das Geschehen in der Kindergruppe und den Kleingruppen gegeben.
Für jeden Elternabend wird ein Diskussionsleiter und Protokollführer aus der Elternschaft benötigt. Der Diskussionsleiter kümmert sich um die vollständige und sinnvolle Erledigung der Tagesordnungspunkte und leitet bzw. moderiert die Diskussionen. Der Protokollant schreibt das Protokoll der Sitzung und hängt es bald möglichst am Kila ans schwarze Brett.

Paten

Für neue Eltern wird jeweils ein Kila-Elternteil als Pate bestimmt und steht somit für Fra-gen aller Art zur Verfügung. Auch ist es möglich, den Paten bei einem seiner Bezugs-dienste zu begleiten und so stressfrei einen Einblick ins Kila-Geschehen zu bekommen.

Sonstiges

Anschrift, Telefonnummer, Arbeitsstelle und Krankenkasse der Erziehungsberechtigten sind dem Vorstand mitzuteilen, ebenso eventuelle Änderung dieser Angaben.
Kranke Kinder oder Kinder mit ansteckenden Ausschlägen sind dem Kinderladen fernzuhalten. Beim Auftreten meldepflichtiger Infektionskrankheiten in der Familie ist auch das gesunde Kind zu Hause zu lassen. Nach solchen Infektionsfällen ist zur Wiederaufnahme eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Jedes Fernbleiben eines Kindes ist dem Kinderladen unverzüglich anzuzeigen.

Schlussbestimmungen

Die bisherigen Bestimmungen der Kinderladenordnung treten mit Annahme dieser KiLa-Ordnung außer Kraft.




Informationsblatt Finanzen

Der Kinderladen ist eine Elterninitiative und wird ausschließlich von Kinderladenbeiträgen der aktiven und passiven Mitglieder sowie staatlich geregelten Zuschüssen finanziert. Um die Betriebs- und Personalkosten abzusichern, ist es wichtig, dass alle Kinderladen- und Mitgliedsbeiträge vollständig und pünktlich auf das Konto des Trägers 'Kinderladen Meisterleinsplatz e.V.' bei der Sparkasse Nürnberg (BLZ 760 501 01) mit der Kontonummer 135 62 58 überwiesen werden. Für die rechtzeitige Zahlung der Beiträge sind die Eltern verantwortlich. Es besteht eine Bringschuld.
Im Kinderladen gilt folgende finanzielle Regelung:
Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder, die derzeit wenigstens ein Kind im Kinderladen haben, beträgt je Familie 5,00 Euro pro Monat. Der Mitgliedsbeitrag wird anteilig am Ende des Jahres per Lastschrift eingezogen.

Nach Ausscheiden des Kindes aus dem Kinderladen werden die Eltern, wenn nicht ausdrücklich gekündigt wird, passive Mitglieder. Der Mitgliedsbeitrag beträgt dann pro Monat mind. 3,00 Euro oder einen beliebig festzusetzenden höheren Betrag. Die Zahlung soll halbjährlich erfolgen.
Der Betreuungsbeitrag kann der folgenden Tabelle entnommen werden.


Täglich durchschn.
mehr als 4 bis 5 Std.
mehr als 5 bis 6 Std.
mehr als 6 bis 7 Std.
mehr als 7 bis 8 Std.
Beitrag pro Monat
210,- EUR
215,- EUR
220,- EUR
225,- EUR

Der Betreuungsbeitrag kann für Geschwisterkinder, die gleichzeitig den Kila besuchen, auf bis zu 75 % des normalen Beitrags reduziert werden.
Zusätzlich zum Betreuungsbeitrag fallen monatlich 45,- Euro für das gelieferte Bio-Mittagessen an. Dieser Essensbeitrag ist zusammen mit dem Betreuungsbeitrag auf das Konto des Kinderladens zu überweisen.
Der Unkostenbeitrag für Schnuppertage beträgt 3,- EUR pro Tag.
Der Kinderladenbeitrag muss bis spätestens 5. des jeweiligen Monats auf dem Konto des Kinderladenvereins eingegangen sein.

Zuschüsse vom Jugendamt

Wird der Betreuungsbeitrag durch das Jugendamt nur teilweise übernommen, so errechnet sich der zu zahlende Restbetrag aus der Differenz zwischen vollem Betreuungsbeitrag und dem Zuschuss. Bis zum Erhalt der Zuschüsse des Jugendamts muss die betroffene Familie den Unkostenbeitrag in voller Höhe entrichten. Nach Eingang der Zahlung des Jugendamts auf das Konto des Kinderladenvereins werden die im Voraus gezahlten Beiträge zurückerstattet.

Der Beitrag für das Mittagessen wird auch teilweise vom Jugendamt gefördert. Hierzu muss der Nürnberg-Pass vorgezeigt und eine Einverständniserklärung zur Übermittlung der Daten ausgefüllt werden.

Die Differenz zwischen Essensbeitrag und gefördertem Zuschuss muss monatlich durch die Eltern selbst entrichtet werden.

Aufnahmebeitrag

Nach Zusage der Elternschaft, ein Kind in der Schnupperzeit und dann in die Probezeit aufzunehmen, leistet die jeweilige Familie innerhalb von 2 Wochen darauf einen Aufnahmebeitrag in Höhe von 260,- EUR auf das Konto des Trägers 'Kinderladen Meisterleinsplatz e.V.' bei der Sparkasse Nürnberg (BLZ 760 501 01) mit der Kontonummer 135 62 58.
Nach endgültiger Aufnahme des Kindes am Ende der ca. vierwöchigen Probezeit wird dieser Beitrag in eine unverzinsliche Einlage umgewandelt. Diese dient zur Absicherung des Kinderladenbetriebs und wird am Ende der Kila-Zeit zurückgezahlt.
Wird ein vom Kinderladen zugesagter und von den Eltern akzeptierter Platz doch nicht angetreten, verbleibt der Aufnahmebeitrag als Unkosten- und Verwaltungsaufwand vollständig dem Verein.
Tritt der Verein während der Probezeit vom Vertrag zurück, so wird der Aufnahmebeitrag bis auf 60 € zur Unkostendeckung zurückerstattet.



Ungeschriebene Regeln im Kinderladen
  • Bitte die Haustüre immer absperren!
  • Nicht durchs Hoftor gehen!
  • Alle Kleidungsstücke, Rucksäcke, Taschen etc. sollten mit dem Namen des Kindes versehen werden.
  • Bei KILA-Fahrten mit Privat-PKW’s sollte man sich morgens bei den Erzieherinnen erkundigen, ob genügend Autokindersitze vorhanden sind.
  • Beim Abholen wird das Spielzeug zusammen mit den Kindern aufgeräumt, bevor man den KILA verlässt.
  • Fehltage der Kinder wenn möglich schon im Voraus im KILA bekannt geben. Im Krankheitsfalle müssen die Kinder bis 9.00 Uhr telefonisch entschuldigt werden.

Was brauchen die Kinder?
Im KILA:- Hausschuhe

- alte Schuhe zum Bobbycar-Fahren

- evtl. Gummistiefel
Zu den Ausflügen:- gefüllter Rucksack, z. B. belegte

  Brote, Obst, Rohkost, Trinkflasche

Bitte keine Süßigkeiten in den Rucksack packen!
Zum Turnen:- Turnhose

- T-Shirt o. Turnanzug

- Turnschläppchen
Zum Schwimmen:- Schwimmflügel

- Badehose/ -anzug

- Handtuch (der Körpergröße angemessen)

- Getränk
An den Turn- und Schwimmtagen den Kindern bitte Kleidung anziehen, welche sie

selbst leicht an- und ausziehen können (Jogginganzug, Schuhe mit Klettverschluss).


Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn
  • es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dazu gehören Diphtherie, Cholera, Typhus, ansteckungsfähige Lungentuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
  • eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
  • ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
  • es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder "fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.



Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen Besorgnis erregenden Symptomen). Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.



Muss ein Kind wegen einer der genannten Infektionskrankheiten zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden,benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie auch die Diagnose mit, damit wir alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.



Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.



Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen.



Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.



Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.



Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, Typhus, Hepatitis A und B stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.