3.8 Rechtsschutz
Der Verein hat eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen. Für mitgebrachte Gegenstände, insbesondere Wertsachen, kann vom Kinderladen keine Haftung übernommen werden. Ansprüche der Erziehungsberechtigten, die durch den Kinderladenbetrieb verursacht sind, gegenüber dem Verein, den Beiratsmitgliedern oder sonstigen Hilfspersonen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht durch entsprechende Haftpflichtversicherungen abgegolten werden können. Dies gilt nicht, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.