3.18 Sonstiges

Anschrift, Telefonnummer, Arbeitsstelle und Krankenkasse der Erziehungsberechtigten sind dem Vorstand mitzuteilen, ebenso eventuelle Änderung dieser Angaben.

Kranke Kinder oder Kinder mit ansteckenden Ausschlägen sind dem Kinderladen fernzuhalten. Beim Auftreten meldepflichtiger Infektionskrankheiten in der Familie ist auch das gesunde Kind zu Hause zu lassen. Nach solchen Infektionsfällen ist zur Wiederaufnahme eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Jedes Fernbleiben eines Kindes ist dem Kinderladen unverzüglich anzuzeigen.